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Bis wann müssen Prüfer*innen die Studierenden über die Prüfungsform informieren?

Die Mitteilung hat gemäß § 96 Absatz 11 Satz 3 ZSP-HU zu Beginn des Semesters, in dem die Modulabschlussprüfung angeboten wird, zu erfolgen. 

Abweichungen sind zulässig, falls die Prüfungen in der vorgesehenen Form nicht durchgeführt werden können bzw. der Aufwand zur Durchführung unverhältnismäßig wäre (Eintritt von außergewöhnlichen Umständen). Über Änderungsentscheidungen sind Studierende unverzüglich zu unterrichten. Sofern bereits Anmeldungen und Zulassungen zur Prüfung erfolgt sind, können Studierende diese Anmeldung bis unmittelbar vor der Prüfung zurücknehmen (§ 96d).