Humboldt-Universität zu Berlin - Digitales Prüfen

FAQ für Prüfende

  • 1. Auswählen

    • Welche Informationen müssen Prüfer*innen an das Prüfungsbüro melden?

      Die Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss (PA) und/oder Fakultätsrat für jedes Semester beschlossen. Hierzu werden die Prüfenden rechtzeitig vom PA oder Prüfungsbüro aufgefordert, die notwendigen Informationen (Prüfungsform gem. SPO, Prüfungstermine etc.) mitzuteilen. Gem. § 96d ZSP-HU können Abweichungen von der in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegten Form der Modulabschlussprüfung zulässig sein, wenn aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands, der von der Prüferin oder dem Prüfer nicht zu vertreten ist und dessen Folgen nicht auf andere Weise kompensiert werden können, beantragt werden. Dieser Antrag auf Änderung der Prüfungsform ist rechtzeitig an den PA zu richten.

    • Sind andere Prüfungsformen als diejenigen der SPO möglich?
      Darf man andere als die in den Modulbeschreibungen der fachspezifischen SPO bestimmten Prüfungsformen anbieten?

       

      Ja, bei Eintreten außergewöhnlicher Umstände: siehe § 96d ZSP-HU (Sonderfälle, Abweichende Prüfungsform).

      SPO = Studien- und Prüfungsordnungen

    • Muss das Antwort-Wahl-Verfahren in der SPO stehen?
      Wenn ich eine Klausur ganz oder teilweise im Antwort-Wahlverfahren durchführen möchte, muss es in der fachspezifischen Ordnung als Prüfungsform genannt sein?

       

      Wenn die Prüfungsform Klausur in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegt ist, kann die Prüfung ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, ohne dass es einer Änderung der fachspezifischen Prüfungsordnung bedarf.

      Beachten Sie bitte jedoch, dass § 96 Absatz 11 Satz 2 bis 5 entsprechend gilt, d.h. Sie müssen die geänderte Durchführungsform zu Beginn des Semesters ankündigen. Außerdem ist zu beachten, dass dann keine Abweichungen von § 96c Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie von Absatz 5 zulässig sind, d.h. Sie dürfen die in der ZSP-HU genannten Bewertungsmaßstäbe für das Antwort-Wahl-Verfahren nicht verändern. Hierfür müsste das Antwort-Wahl-Verfahren als Prüfungsform in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegt werden. Ansonsten gelten die üblichen Regeln für die Durchführung einer Klausur, z.B. die zwingend notwendige Aufsicht.

    • Ist bei einer digitalen Klausur (Fernklausur, Präsenzklausur) die Aufsicht Pflicht?
      Wenn in der der Modulbeschreibung und der SPO als Prüfungsform "Klausur" angegeben ist, kann nach §96b auf Antrag beim Prüfungsausschuss die Klausur auch als digitale Präsenzklausur oder Fernklausur durchgeführt werden. Ist dann ein Aufsicht Pflicht?

       

      Ja, eine Aufsicht ist bei einer Klausur immer Pflicht. Für alle Varianten einer Klausur ("analoge" Klausur, digitale Präsenzklausur, Fernklausur) ist gemäß § 96b Absatz 1 Satz 3 ZSP-HU eine Aufsicht vorgesehen.

      Sollte beim Prüfungsausschuss ein Antrag zu einer Fernklausur mit Verzicht auf Videoaufsicht eingereicht werden, darf er diesem Verzicht auf Videoaufsicht nicht zustimmen. Die Fernklausur kann er genehmigen, da § 96b Absatz 1 Satz 1 ZSP-HU festlegt, dass die in einer fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegte Form einer dazu geeigneten Modulabschlussprüfung ganz oder teilweise als digitale Klausur oder als digitale Fernklausur durchgeführt werden kann. Aber eine Klausur bleibt eine Klausur: Es muss eine durchgehende Aufsicht gewährleistet werden. 

    • Muss die angebotene Art der Prüfungsdurchführung in beiden Prüfungszeiträumen identisch sein?

      Ja.

      Der Prüfungsausschuss hat gemäß § 107a Absatz 1 Satz 4 ZSP-HU zu gewährleisten, dass die Grundsätze eines fairen Prüfungsverfahrens eingehalten werden. Wenn nicht auf andere Weise - und zwar gerichtsfest - sichergestellt ist, dass die Prüfungsanforderungen dieselben sind, muss für beide Prüfungszeiträume dieselbe Durchführungsform festgelegt sein.

      Aber auch wenn das Präsidium gemäß § 96d ZSP-HU außergewöhnliche Umstände festgestellt hat und von der Möglichkeit zur Abweichung von der in der fachspezifischen Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsform Gebrauch gemacht wird, müssen die fachlichen Anforderungen der Modulabschlussprüfung gewahrt bleiben; insbesondere bleibt die Anzahl der der Modulabschlussprüfung zugeordneten Leistungspunkte unberührt.

    • Kann man jederzeit eine Klausur digital durchführen?
      Ist es möglich, ohne Feststellung außergewöhnlicher Umstände eine Klausur als digitale Präsenzklausur oder Fernklausur durchzuführen?

       

      Ja, wenn in der Modulbeschreibung in der SPO als Prüfungsform "Klausur" steht. Allerdings muss der Prüfer oder die Prüferin diese andere Durchführungsform beim Prüfungsausschuss beantragen, der dann über den Antrag entscheidet. 

  • 2. Informieren

    • Wer regelt den Nachteilsausgleich (NTA)?

      Über den Nachteilsausgleich entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag der Studentin oder des Studenten (vgl. § 109 Absatz 2 ZSP-HU). Es ist sinnvoll, wenn im Antrag nicht nur der NTA begründet, sondern auch ein möglicher NTA genannt wird.

    • In welcher Form kann ein Nachteilsausgleich (NTA) erfolgen?

      Der Ausgleich erfolgt durch Bestimmung eines anderen Termins, einer verlängerten Dauer oder Bearbeitungszeit, eines anderen Orts, einer anderen Form, der Zulassung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen oder auf andere geeignete Weise. Die zu erbringende Studienleistung bzw. Prüfung muss gleichwertig sein (vgl. § 109 Absatz 1 ZSP-HU). Macht die Studentin oder der Student glaubhaft, dass die technischen Voraussetzungen bei ihr oder ihm nicht  vorliegen, wird Nachteilsausgleich nach § 109 ZSP-HU gewährt (vgl. § 107a Absatz 7 ZSP-HU).

    • Bietet die Universität technische Unterstützung?

      Bei Fragen nach technischer Unterstützung (im Sinne des Nachteilsausgleiches, NTA), z. B. in Form von Leihgeräten und / oder Internetzugang, ist die zuständige Fakultät Ansprechpartner, die ggf. entsprechende Technik zur Verfügung stellt.

    • Bis wann müssen Prüfer*innen spätestens die Prüfungsform festlegen und bekanntgeben?

      Die Festlegung der Prüfungsform sollte vor Beschluss des Prüfungsplans (vor Beginn der Vorlesungszeit) getroffen werden. Sollte das nicht möglich sein, sind unmittelbar nach Festlegung der Prüfungsform die Studierenden zu informieren. Es gilt § 96d Abs. 2 und 3 ZSP-HU.

    • Bis wann müssen Prüfer*innen die Studierenden über die Prüfungsform informieren?

      Die Mitteilung hat gemäß § 96 Absatz 11 Satz 3 ZSP-HU zu Beginn des Semesters, in dem die Modulabschlussprüfung angeboten wird, zu erfolgen. 

      Abweichungen sind zulässig, falls die Prüfungen in der vorgesehenen Form nicht durchgeführt werden können bzw. der Aufwand zur Durchführung unverhältnismäßig wäre (Eintritt von außergewöhnlichen Umständen). Über Änderungsentscheidungen sind Studierende unverzüglich zu unterrichten. Sofern bereits Anmeldungen und Zulassungen zur Prüfung erfolgt sind, können Studierende diese Anmeldung bis unmittelbar vor der Prüfung zurücknehmen (§ 96d).

    • Darf man die Installation des Safe Exam Browsers verlangen?

      Grundsätzlich kann die Installation unter eng gesetzten Bedingungen für eine Prüfung (z. B. Fernklausur) verlangt werden (§ 107b). Allerdings funktioniert er nicht auf Linux-Rechnern.

       

  • 3. Anlegen

  • 4. Anmelden

  • 5. Vorbereiten

  • 6. Durchführen

    • Wie viel Zeit sollte man unmittelbar vor einer digitalen Fernklausur einplanen?

      Das hängt davon ab, wie viele Personen an der Prüfung teilnehmen. Da die Identitätsfeststellung individuell erfolgen muss (s. Authentifizierung bei einer Fernklausur), kann dies bei großen Kohorten zu einem erheblichen zeitlichen Aufwand führen, selbst wenn die Authentifizierung auch während der Fernklausur erfolgen kann. Hier ist ein Probelauf besonders wichtig, um zuverlässige Erfahrungswerte sammeln zu können.

    • Wie wird eine Prüfung freigeschaltet?
      1. Die eigentlichen Prüfungs-Aktivitäten im Kurs können über "Voraussetzungen" daran gekoppelt werden, dass zuvor die Gesundheits- und Selbständigkeitserklärung, die wiederum erst kurz vor Prüfungsbeginn zugänglich geschaltet werden sollten, "erfolgreich" (mit "Ja" beantwortet) absolviert wurde.
      2. Der gesamte Kurs kann als verborgen für Teilnehmer*innen eingestellt werden.

      Nach Beendigung der Prüfung sollte der Kurs auf jeden Fall wieder auf "verborgen" gestellt werden.

  • 7. Beurteilen